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Hier ein paar fragen die wir beantworten können…?
Welche Zahlungs Möglichkeiten stehen zur Verfügung?🤨
Wir akzeptieren ausschließlich Vorkasse via Banküberweisung.wir bitten um Verständnis.
Ab wie vielen Jahren kann man unsere Produkte erwerben?
Da wir das Jugendschutzgesetz ernst nehmen und dieses auch befolgen, ist der Erwerb unserer Produkte erst ab 18 Jahren möglich. Dein Alter wird beim Bestellprozess (intern) und bei der Übergabe des Pakets mit Hilfe deines Personalausweises geprüft (Durch DHL).
Mit welchem Versanddienstleister werden die Pakete versendet?
Wir sind seit einem guten Jahr partner mit DHL & sind diesem treu. All ihre Produkte versenden wir zuverlässig mit DHL innerhalb von 4-5 Werktagen. Bitte beachte das sich die Lieferzeit durch andere Einflüsse ändern kann.
Hinweise zum Batteriegesetz
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkus oder mit
der Lieferung von Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, sind wir
verpflichtet, Sie gemäß des Batteriegesetzes auf Folgendes hinzuweisen:
Batterien
dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Endnutzer sind zur
Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien
nach Gebrauch an den Verkäufer oder in den dafür vorgesehenen
Rücknahmestellen (z.B. in kommunalen Sammelstellen oder im Handel)
unentgeltlich zurückgeben. Bei einer Rücksendung an den Verkäufer
erstattet dieser Ihnen das Briefporto für den Rückversand Ihrer
Altbatterie. Die Adresse für den Rückversand entnehmen Sie bitte dem
Impressum dieser Webseite.
Durch das Mülleimersymbol werden
schadstoffhaltige Batterien gekennzeichnet sowie der Umstand, dass
Batterien nicht über den Hausmüll sondern fachgerecht entsorgt werden
müssen.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit
einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede
Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund
einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine
jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien
mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur
Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in
einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen
Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien
steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder
Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des §
2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne
dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt
oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im
Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4)
Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft,
das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand
oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen
Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und
Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4
genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die
Berechtigung zu überprüfen.(2) Personen, bei denen
nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter
auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse
und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte
gestattet werden.(2) In der Öffentlichkeit dürfen
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.(3)
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse
dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an
Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie
elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen
Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die
entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren
Behältnisse.